Erstberatung

Als ADAC Mitglied erhalten Sie bei mir eine fachkundige erste Beratung rund um die Themen Auto, Straßenverkehr und Reise. Die Kosten dieser Beratung sind bereits im ADAC Mitgliedsbeitrag enthalten.

Rechtsschutzversicherte oder Selbstzahler können sich ebenfalls gerne an mich wenden!

ADAC Vertragsanwalt - Rechtsanwalt - Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Netzwerk

Als unabhängiger und frei praktizierender Rechtsanwalt bin ich auch für den ADAC tätig. Als ADAC Vertragsanwalt arbeite ich mit über 600 ADAC Vertragsanwälten und ADAC Vertrauensanwälten im Ausland eng zusammen.

Profitieren auch Sie von meinem Erfahrungs- und Wissensaustausch in diesem Netzwerk.

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Qualität

Als Fachanwalt beschäftige ich mich schwerpunktmäßig mit Verkehrsrecht. Ein intensiver, fachlicher Austausch mit dem ADAC und die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen sichern hierbei einen hohen Qualitätsstandard.

Vertrauen auch Sie auf die anerkannte und geprüfte Qualität eines Fachanwaltes für Verkehrsrecht!

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Pawel Becker

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
ADAC Vertragsanwalt

RA Pawel Becker ist tätig in der

Rechtsanwaltskanzlei Pawel Becker

Karl-Marx-Str. 25
03222 Lübbenau

Telefon +49 (0) 3542 8716990
Telefax +49 (0) 3542 8716994

Tätigkeitsbereiche

Verkehrsrecht, Strafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, Arbeitsrecht und Erbrecht

Zur Person

  • Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Potsdam
  • seit 2000 zugelassener Rechtsanwalt an allen Amts-, Land und Oberlandesgerichten mit Sitz in Lübbenau/Spreewald
  • ADAC-Vertragsanwalt seit 2003
  • seit 2006 Fachanwalt für Verkehrsrecht

Aktuelles

6.4.2021 – OLG Hamm: Kein Schadenersatz bei Sturz einer Fußgängerin über ca. 5 cm hervorstehenden Pflasterstein

OLG Hamm vom 28.1.2021, Az. 11 U 72/19

Eine Fußgängerin war auf einem gepflasterten Weg in der Innenstadt unterwegs. Sie kam zu Fall, als sie über einen 4 bis 5 cm über das Straßenniveau hinausragenden Pflasterstein stolperte und zog sich erhebliche Verletzungen zu.

Daraufhin wandte sie sich an die Stadt und forderte Schadenersatz und Schmerzensgeld i.H.v. ca. 20.000,- €. Ihrer Ansicht nach habe die Stadt eine Verkehrssicherungspflichtverletzung begangen. Der vorstehende Stein sei für sie nicht erkennbar gewesen. Die Stadt hätte im Rahmen ihrer Kontrollpflichten die Gefahr erkennen und davor warnen bzw. sie beheben müssen.

Die Versicherung wies die Forderung zurück. Die Stadt habe regelmäßig kontrolliert und es sei nicht zumutbar, angesichts der zahlreichen Pflastersteine jede einzelne Erhebung zu beseitigen.

Das OLG Hamm wies die Klage ab. Zwar sei es richtig, dass die Stadt verpflichtet ist, die gemeindlichen Straßen regelmäßig und ihrer Verkehrsbedeutung angepasst zu kontrollieren. Nicht verlangt werden könne aber, dass eine Straße oder ein Weg ständig völlig frei von Mängeln und Gefahren sei, da sich ein solcher Zustand nicht erreichen lasse. Angesichts der unzähligen Pflastersteine innerhalb eines Stadtgebietes wäre das nicht zumutbar. Die Stadt habe nachgewiesen, dass Kontrollgänge im erforderlichen Umfang gemacht wurden. Die Kontrolldichte betrug eine Woche. Es sei nie auszuschließen, dass sich Pflastersteine plötzlich lösen, daher sei es möglich, dass dieser Stein erst kurz vor dem Unfall uneben geworden war. Es sei daher keine Pflichtverletzung nachgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig.

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